Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.
Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein Unternehmen im Besitz einer Rechnung ist, die sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthält.
Sollte Großbritannien demnächst nicht mehr Mitglied der EU sein, wirft das neue Fragen in Bezug auf das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) und das "VAT on e-Services"-Verfahren (VOES) auf.