Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln.
Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wird, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Mit dem Inkrafttreten der bereits 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte "zweite Säule" formell durch die EU umgesetzt.
Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.