Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium reagierte bereits mit steuerlichen Unterstützungsleistungen und hat nun in diesem Zusammenhang diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 verlängert.
Das Finanzgericht Münster hatte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, jedoch beging das Finanzamt einen Ermessensfehler. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben.
Anfang 2021 hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding vorgelegt. Es sollte geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Derzeit liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor, in denen er sich gegen einen Vorsteuerabzug ausspricht.