Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Lieferung von Pflanzen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt jedoch keine Steuersatzermäßigung in Betracht, wenn ein Garten- und Landschaftsbauer eine Gartenanlage erstellt und dabei die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten "aus einer Hand" erfolgen, so dass eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt.
Eine der wichtigsten Eigenschaften der Steuerbilanz ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen anhand wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das soll heißen, für die Gewinnauswirkung ist der Zu- oder Abfluss von Erträgen und Aufwendungen völlig unbedeutend, es kommt auf deren wirtschaftliche Zugehörigkeit an.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Lieferung von Pflanzen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt jedoch keine Steuersatzermäßigung in Betracht, wenn ein Garten- und Landschaftsbauer eine Gartenanlage erstellt und dabei die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten "aus einer Hand" erfolgen, so dass eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt.
Eine der wichtigsten Eigenschaften der Steuerbilanz ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen anhand wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das soll heißen, für die Gewinnauswirkung ist der Zu- oder Abfluss von Erträgen und Aufwendungen völlig unbedeutend, es kommt auf deren wirtschaftliche Zugehörigkeit an.