Sollte Großbritannien demnächst nicht mehr Mitglied der EU sein, wirft das neue Fragen in Bezug auf das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) und das "VAT on e-Services"-Verfahren (VOES) auf.
Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die sogenannte Margenbesteuerung nutzen und die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag bemessen. Das deutsche Recht setzt für diese - häufige günstige - Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt.
Nutzt ein Selbständiger zur Erfassung seiner Barumsätze ein elektronisches Kassensystem, muss er gewisse Voraussetzungen der Finanzverwaltung erfüllen. So muss er neben den Kassenbelegen auch verschiedene Dokumentationen zum Programm und seiner Anwendung für die Zeit der Aufbewahrungsfrist archivieren. Diese werden vor allem dann relevant, wenn es Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen gibt.
Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die sogenannte Margenbesteuerung nutzen und die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag bemessen. Das deutsche Recht setzt für diese - häufige günstige - Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt.