Ertragsteuerliche Organschaften sind zwar in der formalen Umsetzung relativ komplex, bieten aber immense Vorteile. So ist eine Organschaft die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Dazu müssen Mutter- und Tochtergesellschaft unter anderem einen sogenannten Gewinnabführungsvertrag schließen, der strengstens einzuhalten ist und bei dem zahlreiche Fallstricke lauern.


Während diese Gestaltung in rein national ansässigen Unternehmensgruppen üblich ist, scheitert eine grenzüberschreitende Organschaft mit ausländischen Tochtergesellschaften am sogenannten doppelten Inlandserfordernis. Danach müssen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.


Dass eine im Ausland steuerpflichtige Tochtergesellschaft durch diese Voraussetzung benachteiligt ist, liegt auf der Hand. Die Frage ist allerdings, ob diese Benachteiligung im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union gerechtfertigt ist oder nicht. In der Vergangenheit jedenfalls urteilte der Europäische Gerichtshof teilweise vorteilhaft, wenn es sich um sogenannte finale ausländische Verluste handelte. Danach kann eine inländische Kapitalgesellschaft Verluste einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, wenn die Betriebsstätte die Verluste selbst nicht nutzen kann.


Eine hiesige Kapitalgesellschaft versuchte vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein, Verluste einer französischen Tochterkapitalgesellschaft geltend zu machen, und argumentierte mit einer Organschaft. Die Verlustverrechnung über die Grenze sei ihrer Ansicht nach europarechtlich geboten.


Dieser Argumentation waren die Richter grundsätzlich nicht abgeneigt. Sie ergänzten jedoch, dass Voraussetzung für eine Anerkennung auf jeden Fall der Abschluss einer schuldrechtlichen verbindlichen Verlustübernahme sei, so wie in Deutschland auch.


Hinweis: Auch wenn der konkrete Urteilsfall für die Klägerin negativ ausging, so könnte das Urteil für die Zukunft richtungsweisend sein. Hätte die klagende Kapitalgesellschaft nämlich einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, hätte sie die Verluste geltend machen können. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof, bei  dem das Verfahren bereits anhängig ist, die Sachlage bewertet.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 01/2020)

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