Ertragsteuerliche Organschaften bieten einen immensen steuerlichen Vorteil: So können innerhalb einer Organschaftsgruppe zum Beispiel Verluste der einen Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft verrechnet werden. Diesen Vorteil gewährt der Fiskus jedoch nur unter der Voraussetzung, dass hohe formelle Anforderungen erfüllt werden.
Das zeigt auch folgende spitzfindige Auslegung der Finanzbehörden: Noch vor einigen Jahren war eine Voraussetzung für die Anerkennung von Organschaftsverhältnissen, dass das Mutterunternehmen (Organträger) sowohl seinen Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hatte. 2011 wurde dieses „doppelte Inlandserfordernis“ aufgegeben. Seither darf der Sitz durchaus im Ausland liegen, wenn der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt. Oder doch nicht?
Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Gewinnabführungsvertrag (weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft) in dem Handelsregister eingetragen wird, das am Sitz des Organträgers ansässig ist. In den genannten Fällen wäre dies das ausländische Handelsregister. Gerade diese werden jedoch von der hiesigen Exekutive nicht als gleichwertig mit inländischen Handelsregistern anerkannt. Faktisch gelingen also eine Organschaft und eine Verlustverrechnung nicht, wenn der Organträger seinen Sitz im Ausland hat.
Der EU-Kommission ist diese Regelung jedoch ein Dorn im Auge, weil sie ausländische Gesellschaften benachteiligt. Sie hat daher an die deutsche Regierung ein Aufforderungsschreiben geschickt mit dem Hinweis, die momentane Praxis EU-konform zu verändern.
Hinweis: Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, Abhilfe zu schaffen. Danach hat die EU-Kommission die Möglichkeit, offiziell – unter Angabe von Gründen – Stellung zu nehmen.
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(aus: Ausgabe 11/2019)
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