Überlange Verfahrensdauer: Kein Entschädigungsanspruch wegen Corona-Verzögerungen

Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, kann die Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem "Streitstoff" allerdings noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen - und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.  Der Zweijahreszeitraum ist keine feste Fristsetzung, die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.

Hinweis: Das GVG sieht pro Jahr der Verzögerung einen Entschädigungssatz von 1.200 EUR (100 EUR pro Verzögerungsmonat) vor.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass eine durch die Corona-Pandemie eingetretene Verzögerung im Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts nicht zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer führt, so dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Das Klageverfahren wurde acht Monate später - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Zustellung des Urteils beendet. Die nachfolgend vom Kläger erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 600 EUR wies der BFH ab.

Die Bundesrichter erklärten, dass der Entschädigungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei, so dass es nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten bzw. Verschulden der mit der Sache befassten Richter ankomme. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers müssten aber die verfahrensverzögernden Umstände zumindest innerhalb des staatlichen Einflussbereichs liegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, denn die mehrmonatige Verzögerung des Ausgangsverfahrens habe auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020 infolge der Corona-Pandemie beruht und der dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen. Es habe sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem gehandelt, da andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe ebenso betroffen gewesen seien. Die Corona-Pandemie sei - jedenfalls zu Beginn - als außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis anzusehen, das weder in seinem Eintritt noch in seinen Wirkungen vorhersehbar gewesen sei.

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(aus: Ausgabe 07/2022)