Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters im Zusammenhang mit Investitionsumsätzen Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.


Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, so richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung kann einem Gesellschafter unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z.B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt.


Der Begriff Investitionsumsatz umfasst dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

#

Comments are closed