Monthly Archives: Oktober 2019

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Ist es fremdüblich, wenn der Großteil des Gehalts auf ein Wertguthabenkonto eingezahlt wird?

Man weiß ja, dass es schwer ist, gute Arbeitskräfte zu finden. Da ist es von Vorteil, wenn man jemanden in der Familie hat, der die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Damit das Finanzamt ein solches Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkennt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem müssen die Vertragsbedingungen "fremdüblich" sein. So musste beispielsweise das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) über die Frage entscheiden, ob die Einzahlung eines Großteils des Gehalts auf ein Wertguthabenkonto als fremdüblich zu werten ist.

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Organschaft: Deutschland soll die Spielregeln ändern

Ertragsteuerliche Organschaften bieten einen immensen steuerlichen Vorteil: So können innerhalb einer Organschaftsgruppe zum Beispiel Verluste der einen Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft verrechnet werden. Diesen Vorteil gewährt der Fiskus jedoch nur unter der Voraussetzung, dass hohe formelle Anforderungen erfüllt werden.

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Organschaft: Anerkennung nur bei bilanzieller Abbildung der Organschaft

"Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne", sagte einst Hermann Hesse – ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.

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Personengesellschaften: Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt

Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.

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