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Falscher Prüfungsort: Keine Begründung für Nichtigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung

Betriebsprüfungen bedeuten immer eine Belastung – emotional, zeitlich und im schlimmsten Fall auch finanziell. Oftmals ist der Anlass der Betriebsprüfung vorher unbekannt. Die Feststellungen des Prüfers können dazu führen, dass Steuern anders festgesetzt werden und eine Nachzahlung droht. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Feststellungen des Betriebsprüfers steuerrechtlich nicht verwertet werden dürfen.

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Außergewöhnliche Belastung: Keine Verteilung auf mehrere Jahre

Sie wissen sicherlich, dass krankheitsbedingte Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Und bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört, dass sogar der gesamte krankheitsbedingte Umbau eines Hauses steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie kürzlich auch die Eltern einer behinderten Tochter erkennen mussten. Der unstrittig krankheitsbedingte und als außergewöhnliche Belastung anerkannte Umbau des Wohnhauses kostete knapp 166.000 EUR. Wesentlich mehr also, als der Durchschnittsverdiener im Jahr überhaupt verdient. Negative Einkünfte können durch den Ansatz der außergewöhnlichen Belastung nicht geltend gemacht werden. Das Ehepaar beantragte daher eine Aufteilung der außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre im Wege einer Billigkeitsmaßnahme.

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Verspätete Revisionsbegründung: Unbeachtete Störmeldung des Faxgeräts wird Finanzamt zum Verhängnis

Dass steuerliche Fristen nicht nur zu Lasten des Steuerbürgers wirken, sondern mitunter auch vom Finanzamt verpasst werden, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Amt seine Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax beim BFH eingereicht hatte. Der 13seitige Schriftsatz ging bei Gericht jedoch nur unvollständig ein. Es fehlten vier Seiten, insbesondere die letzte Seite mit der Unterschrift. Das Originaldokument ging erst einige Tage später (nach Fristablauf) per Post bei Gericht ein. Nachdem der BFH das Amt darauf hingewiesen hatte, dass das unvollständige Fax nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt und somit nicht fristwahrend war, beantragte das Finanzamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis.

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