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Anpassung durch das Ministerium: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge herausgegeben und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.

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Rettungssanitäter: Dauerhafte Bereichszuordnung begründet noch keine erste Tätigkeitsstätte

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen – und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

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Fingierte Unternehmensrechnungen: Mitarbeiter kann für Mehrwertsteuerbetrug haftbar sein

In einem Fall aus Polen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers in betrügerischer Weise verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.

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