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Jobsuche: Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

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Erbfallschulden: Inwieweit müssen Erben bei einer Nachlassinsolvenz haften?

Haben Sie schon einmal von der Erbenhaftung gehört? Diese bedeutet, dass die Erben auch für die Schulden des Erblassers haften. Denn grundsätzlich übernimmt man beim Erbanfall neben den Rechten auch die Pflichten des Verstorbenen. Und zu Letzteren gehört auch die Zahlung von Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Damit sollen die Gläubiger aus dem Nachlass so weit wie möglich befriedigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, inwieweit der Kläger auch noch mit seinem Privatvermögen aufkommen musste.

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Neue Verwaltungsanweisung: Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel

Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) präzisiert in einem aktuellen Schreiben seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

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Urheberrechtsverletzungen: Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von urheberrechtlichen Abmahnungen geurteilt. Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 als selbständiger Architekturfotograf tätig. Seine Fotografien wurden im Internet und anderen Medien ohne seine Erlaubnis genutzt. Diese Urheberrechtsverletzungen verfolgte er durch Rechtsanwälte unter anderem im Wege außergerichtlicher Abmahnungen. Hierbei wurde zunächst vom jeweiligen Rechtsverletzer die Unterlassung der unbefugten Nutzung der Fotos gefordert und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowohl Schadenersatz als auch Aufwendungsersatz geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Umsatzsteuer gefordert und direkt durch die Anwälte vereinnahmt.

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