Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen:
Veruntreute Gelder: Arbeitgeber kann sich zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten lassen
Wenn sich ein unehrlicher Lohnbuchhalter über Jahre hinweg selbst mehr Lohn auszahlt, als ihm vertraglich zusteht, und er die Beträge zur Vertuschung auch noch in den Lohnsteueranmeldungen angibt, entsteht dem Arbeitgeber ein doppelter Schaden: Bei ihm fließen nicht nur die veruntreuten Beträge ab, sondern er muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer zahlen.
Fahrtkosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte während dreijähriger Versetzung
Für den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder ob er einer Auswärtstätigkeit nachgeht: Während erstere Fahrten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgerechnet werden können, gewährt das Finanzamt für letztere einen Kostenabzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Kein eigenbetriebliches Interesse: Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn
Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und damit in der Regel lohnsteuerpflichtig, wenn sie als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft anzusehen sind. Haben Leistungen hingegen keinen Entlohnungscharakter, weil der Arbeitgeber sie überwiegend im eigenbetrieblichem Interesse erbringt, dürfen sie nicht als Arbeitsentgelt angesetzt werden.