Einnahmen aus dem Verkauf von privat gehaltenen Anteilen eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft – etwa einer GmbH – sind nur dann als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Gesellschafter zu mindestens 1 % am Unternehmen beteiligt war. Im Fall einer solchen "wesentlichen Beteiligung" werden die Gewinne zu 60 % steuerlich erfasst und bleiben zu 40 % steuerfrei. Dieses sogenannte Teileinkünfteverfahren gilt auch im Verlustfall, so dass sich das Minus dann nur zu 60 % steuerlich auswirkt, also mit anderen Einkünften verrechenbar ist.
Kapitalerträge: Zinsen zwischen Geschwistern unterliegen der tariflichen Einkommensteuer
In bestimmten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern werden in die normale Einkommensteuerveranlagung einbezogen. Das hat zwei Nachteile:
Auskehrung von Stammkapital: Liquidationsverlust ist nur zu 60 % abzugsfähig
Einnahmen aus dem Verkauf von privat gehaltenen Anteilen eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft – etwa einer GmbH – sind nur dann als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Gesellschafter zu mindestens 1 % am Unternehmen beteiligt war. Im Fall einer solchen "wesentlichen Beteiligung" werden die Gewinne zu 60 % steuerlich erfasst und bleiben zu 40 % steuerfrei. Dieses sogenannte Teileinkünfteverfahren gilt auch im Verlustfall, so dass sich das Minus dann nur zu 60 % steuerlich auswirkt, also mit anderen Einkünften verrechenbar ist.
Widerstreitende Steuerfestsetzung: Finanzamt darf Fördermittel nachträglich als Einnahmen ansetzen
Steuerbescheide dürfen nur dann geändert werden, wenn die Abgabenordnung eine Änderung erlaubt. Eine Bescheidänderung ist beispielsweise zulässig, wenn eine widerstreitende Steuerfestsetzung vorliegt – ein Beispiel dafür liefert ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).