Ertragsteuerliche Organschaften bieten einen immensen steuerlichen Vorteil: So können innerhalb einer Organschaftsgruppe zum Beispiel Verluste der einen Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft verrechnet werden. Diesen Vorteil gewährt der Fiskus jedoch nur unter der Voraussetzung, dass hohe formelle Anforderungen erfüllt werden.
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist.
Ertragsteuerliche Organschaften sind zwar in der formalen Umsetzung relativ komplex, bieten aber immense Vorteile. So ist eine Organschaft die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Dazu müssen Mutter- und Tochtergesellschaft unter anderem einen sogenannten Gewinnabführungsvertrag schließen, der strengstens einzuhalten ist und bei dem zahlreiche Fallstricke lauern.
"Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne", sagte einst Hermann Hesse - ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.