Wenn ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung ungeklärte Geldeingänge auf einem betrieblichen Konto entdeckt, folgt daraus häufig die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen. Hohe Steuernachzahlungen sind dann oft die Folge.
E-Bilanz: Die Taxonomie 6.3 ist da!
Seit 2012 sind bilanzierende Gesellschaften (z.B. sämtliche Kapitalgesellschaften) verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu senden.
Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Datum laut Frankiermaschine hat geringe Beweiskraft
Viele Unternehmen nutzen Frankiermaschinen (sog. Freistempler), um ihre Postsendungen zu frankieren, so dass das aufwendige Aufkleben von Briefmarken entfällt. Während die neueren Modelle einen Code (Matrixcode) auf die Sendungen aufdrucken, versehen ältere Geräte die Post mit einem Entgelt- und einem Tagesstempel. Zusätzlich lässt sich ein Werbetext des Unternehmens (ein Logo, ein Slogan usw.) aufdrucken.
Aussetzung der Vollziehung: Zinsen von 6 % pro Jahr sind verfassungskonform
Im Fall eines Einspruchs bleibt eine Steuernachzahlung, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, zunächst weiterhin fällig. Sofern das Finanzamt dem Einspruch nicht innerhalb der (regelmäßig vierwöchigen) Zahlungsfrist abhilft, muss der Einspruchsführer die Steuer also zunächst zahlen. Folgt das Amt dem Einspruchsbegehren später, erstattet es die zu viel gezahlte Steuer wieder zurück. Will der Einspruchsführer die strittige Steuer auch nicht vorübergehend zahlen, kann er beim Amt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und die strittigen Steuerforderungen damit solange "einfrieren" lassen, bis über den Einspruch entschieden ist.