Category Archives: übrige Steuerarten

Bürokratieentlastungsgesetz: Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen bleibt bei 150 EUR

In der Ausgabe 10/15 ist uns leider ein Fehler unterlaufen: Die Erhöhung der Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen auf 300 EUR hat es aus der Entwurfsfassung nicht in den finalen Gesetzestext geschafft. Es bleibt also dabei, dass eine vereinfachte Rechnung nur bei Kleinbeträgen bis 150 EUR zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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Vergnügungsteuer: Drastische Erhöhung in Berlin war zulässig

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) sieht keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes in Berlin. Mit Wirkung zum 01.01.2011 hatte das Bundesland die Steuer von 11 % auf 20 % angehoben. Nun hat das FG die Erhöhung schon zum zweiten Mal als rechtmäßig beurteilt und die Bedenken der Kläger zurückgewiesen.

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Außenprüfung: Wann darf ein Zeitreihenvergleich vorgenommen werden?

Insbesondere bei Betriebsprüfungen in der Gastronomiebranche setzen die Finanzämter häufig einen sogenannten Zeitreihenvergleich ein. Bei dieser Schätzungsmethode zerlegt der Prüfer die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe in kleine Einheiten (meist Wochenzeiträume) und ermittelt für jede Woche das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen (sogenannter Rohgewinnaufschlagsatz). Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich in einem beliebigen Zehnwochenzeitraum ergibt, auf das gesamte Wirtschaftsjahr übertragen werden kann, so dass dem geprüften Unternehmer häufig erhebliche steuererhöhende Hinzuschätzungen drohen.

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Falscher Prüfungsort: Keine Begründung für Nichtigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung

Betriebsprüfungen bedeuten immer eine Belastung – emotional, zeitlich und im schlimmsten Fall auch finanziell. Oftmals ist der Anlass der Betriebsprüfung vorher unbekannt. Die Feststellungen des Prüfers können dazu führen, dass Steuern anders festgesetzt werden und eine Nachzahlung droht. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Feststellungen des Betriebsprüfers steuerrechtlich nicht verwertet werden dürfen.

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