Damit ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weiterbestehen und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, können ihm zum Beispiel Gläubiger betriebliche Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen. Dadurch wird es saniert. Durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten erhöht sich jedoch das Betriebsvermögen des Unternehmens, was zu einem Gewinn führt, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Da das Unternehmen aber kein wirkliches Geld erhalten hat, würde eine Steuerzahlung wieder zu den gleichen Problemen führen. Es gab daher in bestimmten Fällen eine Steuerfreiheit, die jedoch nicht im Gesetz verankert war. Erst später erfolgte eine Aufnahme ins Gesetz, von der unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle erfasst wurden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden, ob ein abgeschlossener Altfall wieder aufgegriffen werden kann.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht einen weiteren Schritt voran: Immobilieneigentümer müssen zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die entsprechende Aufforderung hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 veröffentlicht.
Steuernachzahlungen werden derzeit noch mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6%ige Zinsen zahlen.
Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick: