Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.
Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird.
Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.