Land- bzw. Forstwirte können für Umsätze, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer gelten. Da beide Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an.
Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat; sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Online-Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters im Zusammenhang mit Investitionsumsätzen Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit sechs Beschlüssen im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen entschieden. Es bestehen danach ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit von Aufrechnungen des Finanzamts mit im abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche.