Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters im Zusammenhang mit Investitionsumsätzen Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit sechs Beschlüssen im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen entschieden. Es bestehen danach ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit von Aufrechnungen des Finanzamts mit im abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche.