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Alleinerziehende: Wie der höhere Entlastungsbetrag ab 2015 den Nettolohn erhöht

Bislang stand Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR jährlich zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehörte. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber nun rückwirkend zum 01.01.2015 auf 1.908 EUR angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden Kinder aber nur berücksichtigt, wenn der alleinerziehende Elternteil die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes gegenüber den Finanzbehörden angegeben hat.

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Sozietätsgründung: Keine Versteuerung von Übergangsgewinnen

Eines der sogenannten Freiberuflerprivilegien besteht in der Erlaubnis, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft "mitbringen", mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.

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