Category Archives: übrige Steuerarten

Außergewöhnliche Belastung: Keine Verteilung auf mehrere Jahre

Sie wissen sicherlich, dass krankheitsbedingte Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Und bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört, dass sogar der gesamte krankheitsbedingte Umbau eines Hauses steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie kürzlich auch die Eltern einer behinderten Tochter erkennen mussten. Der unstrittig krankheitsbedingte und als außergewöhnliche Belastung anerkannte Umbau des Wohnhauses kostete knapp 166.000 EUR. Wesentlich mehr also, als der Durchschnittsverdiener im Jahr überhaupt verdient. Negative Einkünfte können durch den Ansatz der außergewöhnlichen Belastung nicht geltend gemacht werden. Das Ehepaar beantragte daher eine Aufteilung der außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre im Wege einer Billigkeitsmaßnahme.

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Verspätete Revisionsbegründung: Unbeachtete Störmeldung des Faxgeräts wird Finanzamt zum Verhängnis

Dass steuerliche Fristen nicht nur zu Lasten des Steuerbürgers wirken, sondern mitunter auch vom Finanzamt verpasst werden, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Amt seine Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax beim BFH eingereicht hatte. Der 13seitige Schriftsatz ging bei Gericht jedoch nur unvollständig ein. Es fehlten vier Seiten, insbesondere die letzte Seite mit der Unterschrift. Das Originaldokument ging erst einige Tage später (nach Fristablauf) per Post bei Gericht ein. Nachdem der BFH das Amt darauf hingewiesen hatte, dass das unvollständige Fax nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt und somit nicht fristwahrend war, beantragte das Finanzamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis.

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Zeugenaussage der Exfrau: Hinzuschätzung von Schwarzeinnahmen bleibt bestehen

In einer guten Ehe kann man mit seinem Partner über alles reden – nicht nur Paartherapeuten wissen das zu schätzen, auch das Finanzamt freut sich über so viel Offenheit. Denn geht eine Beziehung später in die Brüche, legt der Expartner häufig die steuerlichen Verfehlungen seines früheren Partners offen. So geschehen kürzlich in einem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Exfrau in einer mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) als Zeugin belastende Aussagen über ihren Exmann, einen Spielhallengeschäftsführer, gemacht hatte. Das FG hatte letztlich wegen nicht genehmigter Spielgeräte eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen vorgenommen. Problem war, dass die Zeugenaussagen aufgrund einer technischen Panne nicht aufgenommen worden waren, so dass der Vorsitzende Richter und die Beisitzer eigene Gedächtnisprotokolle angefertigt hatten. Die Spielstätten-GmbH sah hierin den Hebel für eine Anfechtung des Urteils und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH.

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Mindestlohn: Dokumentationspflichten seit dem 01.08.2015 gelockert

Es gibt Neuigkeiten zum Thema Mindestlohn: Die Aufwände der Unternehmer wurden jetzt verringert. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer nämlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Bislang galt: Erst ab einer Grenze von mehr als 2.958 EUR brutto verstetigtem Arbeitsentgelt entfällt die Verpflichtung. Diese Einkommensschwelle wird mit der neuen Regelung, die seit dem 01.08.2015 gilt, ergänzt. Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich über 2.000 EUR brutto lag. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt.

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