Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer bzw. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Erwerb des Liefergegenstands beim Abnehmer (in einem anderen EU-Mitgliedstaat) der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der leistende Unternehmer muss diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen; in Beförderungs- oder Versendungsfällen muss er als Nachweis unter anderem das Doppel der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg mit Angabe des Bestimmungsorts (insbesondere Lieferschein) und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen.
Vorsteuerabzug: Reicht bei Onlinerechnungen auch eine Briefkastenadresse?
Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten. Diese muss bestimmte Angaben enthalten – unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers.
Vorsteuerabzug: BFH setzt geschäftliche Aktivitäten unter der angegebenen Anschrift voraus
Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die bestimmte Angaben enthält – etwa die Steuernummer, die Beschreibung des Liefergegenstands, den Zeitpunkt der Leistung, den Steuersatz und einen gesonderten Umsatzsteuerausweis. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie daneben auch der Anschrift des leistenden Unternehmers widmen.
Photovoltaik: Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Anbringung einer tritt- und druckfesten Dämmung
Als Unternehmer können Sie Ihre gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von Ihnen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Wann aber liegt dieser Zusammenhang vor?