Die Wohnungsnot in Großstädten macht erfinderisch: Wenn Wohnraum an Land knapp und teuer ist, weichen die Menschen auf das Wasser aus – und beziehen Hausboote. Was in Amsterdam längst zum Stadtbild gehört, ist mittlerweile auch in einigen deutschen Metropolen zu beobachten.
Investmentfonds: Beratungsleistungen für Fonds unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Als Kapitalanleger hat man normalerweise mit der Umsatzsteuer keine Berührung. Auch die Banken zahlen im Regelfall auf ihre Dienstleistungen keine Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung eines Fondsvermögens. Ungeklärt war jedoch bislang, ob Umsatzsteuer anfällt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.
Falsch ausgefüllte Quittung: Kleinunternehmer schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
Der Fiskus erhebt bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR und im vorangegangenen 17.500 EUR nicht überschritten haben, keine Umsatzsteuer. Diese sogenannten Kleinunternehmer haben aber zugleich auch kein Recht zum Vorsteuerabzug und dürfen in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Täten sie dies doch, entstünde im Umsatzsteuersystem ein Ungleichgewicht: Der Rechnungsaussteller würde die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abführen, der Rechnungsempfänger wiederum könnte aus der Rechnung trotzdem Vorsteuer abziehen. Um diesem Missverhältnis entgegenzuwirken, ist gesetzlich geregelt, dass Kleinunternehmer die in ihren Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen sie die Steuer auch dann an das Finanzamt abführen, wenn sie die Umsatzsteuer in einer sogenannten Kleinbetragsrechnung zwar nicht als Betrag gesondert ausgewiesen, jedoch einen Rechnungsbruttobetrag und einen Umsatzsteuersatz angegeben haben.
Kleinbetragsverordnung: Klage für 9,79 EUR
Würden Sie für 9,79 EUR eine Klage bis zum Bundesfinanzhof (BFH) führen? In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das höchste deutsche Finanzgericht über genau diesen Betrag entscheiden. Ein Steuerberater hatte eine Umsatzsteuererklärung in Höhe von 2.073 EUR für das Jahr 2009 abgegeben. Gegenüber der eigentlich richtigen Steuer (2.082,79 EUR) hatte er 9,79 EUR abgezogen. Das Finanzamt erhöhte jedoch wegen einen Vorzeichenfehlers die Steuer von 2.082,79 EUR um 9,79 EUR. Es setzte somit einen Betrag von 2.092,58 EUR fest.