Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat; sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Online-Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Die EU-Kommission hat am 24.10.2023 eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit.
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) gilt seit 1994. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte wurde das Recht zur Erhebung einer Maut eingeführt. Ziel war bzw. ist es, die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) vom 12.07.2011 wurden wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der Maut neu gefasst.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.