Außergewöhnliche Aufwendungen sind dem Grunde nach zwangsläufig, wenn Sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. In diesem Fall können die Aufwendungen steuerlich auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich außergewöhnlich. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, ob sie auch zwangsläufig sind, um steuerlich geltend gemacht werden zu können.
Grundsätzlich gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang seines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Beteiligten oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass keine Schenkungsteuer anfällt, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sogenannten Managermodell organisiert ist.
Im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip. Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip).