Monthly Archives: Januar 2014

Werbungskosten: Auch nachträgliche Vermietungsaufwendungen sind abziehbar

Verkaufen Sie Ihre Mietimmobilie und reicht der Verkaufserlös nicht aus, um die noch auf dem Haus lastenden Kredite zu tilgen, können Sie die weiterhin anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Allerdings gewährt Ihnen die Finanzverwaltung diese Möglichkeit nur dann, wenn der Hausverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist. Ist diese Frist überschritten, werden Schuldzinsen für eine veräußerte Mietimmobilie nicht als Werbungskosten anerkannt.

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Investmentfonds: Beratungsleistungen für Fonds unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Als Kapitalanleger hat man normalerweise mit der Umsatzsteuer keine Berührung. Auch die Banken zahlen im Regelfall auf ihre Dienstleistungen keine Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung eines Fondsvermögens. Ungeklärt war jedoch bislang, ob Umsatzsteuer anfällt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.

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Veruntreute Gelder: Arbeitgeber kann sich zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten lassen

Wenn sich ein unehrlicher Lohnbuchhalter über Jahre hinweg selbst mehr Lohn auszahlt, als ihm vertraglich zusteht, und er die Beträge zur Vertuschung auch noch in den Lohnsteueranmeldungen angibt, entsteht dem Arbeitgeber ein doppelter Schaden: Bei ihm fließen nicht nur die veruntreuten Beträge ab, sondern er muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer zahlen.

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Fahrtkosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte während dreijähriger Versetzung

Für den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder ob er einer Auswärtstätigkeit nachgeht: Während erstere Fahrten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgerechnet werden können, gewährt das Finanzamt für letztere einen Kostenabzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.

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