Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).


Der BFH hatte in den Jahren 2014 und 2017 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und daher keine unternehmerische Tätigkeit entfalten kann. Vielmehr liegen anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor. Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.


Die Frage der Unternehmereigenschaft ist unter anderem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und im Zusammenhang mit der Option zur Steuerpflicht bedeutsam. Dies ist insbesondere für Grundstücksgemeinschaften relevant, deren Bruchteilseigentümer als Gemeinschafter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (z.B. Vermietung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung). Zukünftig muss nicht mehr die Grundstücksgemeinschaft selbst, sondern jeder Gemeinschafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und ist einzeln zum Vorsteuerabzug berechtigt (in Abhängigkeit von der Beteiligung und der unternehmerischen Verwendung).


Eingangsrechnungen dürfen laut BMF auch an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sich die Namen und Anschriften sowie die Beteiligung der Gemeinschafter aus den zu führenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ergeben.


Bei Mietverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die Option zur Steuerpflicht durch jeden Gemeinschafter erklärt wird.


Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft für bis zum 31.12.2021 verwirklichte Sachverhalte einheitlich auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Bejahung der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft) berufen.


Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, bestehende Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls Vertragsanpassungen vorzunehmen, um die rechtzeitige Umsetzung zum 01.01.2022 sicherzustellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

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