Naturgemäß streiten sich die Finanzverwaltungen gerne darüber, wo eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Gerade bei Dienstleistungen ist die Frage nach dem Ort der Besteuerung nicht immer leicht zu klären.


In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ging es kürzlich darum, wo bestimmte logistische Dienstleistungen zu versteuern sind. Der Klägerin betrieb ein Logistiklager in Polen. Dort bot sie verschiedene Logistikleistungen an, unter anderem

  • die Warenannahme,
  • die Unterbringung von Waren auf Regalen sowie
  • das Verpacken von Waren.

Sie ging davon aus, dass diese Leistungen am Unternehmenssitz ihrer Vertragspartner zu versteuern sind. Da keiner der Auftraggeber seinen Sitz oder eine sonstige Niederlassung in Polen hatte, sollte die Besteuerung auch nicht in Polen erfolgen.


Dieser Auffassung trat die polnische Finanzverwaltung allerdings entgegen: Bei den Dienstleistungen der Klägerin handelte es sich ihrer Auffassung nach um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Grundstücksleistung). Und da sich das Lager – also das Grundstück – in Polen befand, musste auch die Besteuerung dort erfolgen.


Nach dem klärenden Urteil des höchsten europäischen Gerichts setzt eine Grundstücksleistung aber voraus, dass die Überlassung des Grundstücks oder eines Grundstückteils im Vordergrund steht. Dazu gehört vor allem auch das Recht des Leistungsempfängers, das Grundstück zu betreten. Folglich muss das polnische Gericht nun die Frage kälren, ob die Vertragspartner der Klägerin auch die Lagerräume betreten durften und ein eigenständiges Zugangsrecht zum Grundstück hatten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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