Der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse. Diese Feststellung des Finanzgerichts Münster (FG) hat zur Folge, dass ein Einkommensteuererstattungsanspruch vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden kann. Sollte also über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden, können Sie weiterhin selbständig tätig sein, wenn der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit  freigegeben hat.


Setzt das Finanzamt Ihnen als Insolvenzschuldner gegenüber für ein Folgejahr  Einkommensteuervorauszahlungen fest, leisten Sie die Vorauszahlungen aus Ihrem insolvenzfreien Vermögen. Kommt es später im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr zu einem Erstattungsanspruch zu Ihren Gunsten, kann das Finanzamt diesen Betrag mit Ihren Einkommensteuerrückständen aus früheren Jahren verrechnen. Es kommt nicht zur Auszahlung des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse.


Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund einer vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegebenen selbständigen Tätigkeit gehören nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gilt auch für Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche. Als Insolvenzschuldner müssen Sie also nicht nur die im Zusammenhang mit der freigegebenen Tätigkeit entstehenden Steuern zahlen, sondern können umgekehrt auch einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge geltend machen.


Hinweis: Mit seiner Entscheidung überträgt das FG die für Umsatzsteuervergütungsansprüche entwickelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2010 auch auf Einkommensteuererstattungsansprüche. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts wurde die Revision zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2014)

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