Im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip. Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip).


Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß diesem Abflussprinzip bewirkt. Grund dafür ist, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Aussteller zur Verfügung gestellten Mittel auf das Vertragsunternehmen übertragen wird, sobald der Kreditkarteninhaber den Belastungsbeleg unterzeichnet. Konsequenz: Wenn Sie als Selbständiger mit EÜR eine Zahlung mittels Kreditkarte vornehmen, erfolgt somit der Abfluss von Betriebsausgaben schon mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung Ihres Kontos.


Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden. Für den Abflusszeitpunkt kommt es also darauf an, wann Sie eine Leistungshandlung vornehmen und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verlieren.


Zwar fallen bei der Kreditkarte Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Die Kreditfunktion steht nach Ansicht des FG jedoch nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs haben Sie als Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließt der Betrag mit Ihrer Unterschriftsleistung ab.


Hinweis: Es besteht kein Wahlrecht, in welchem Jahr Sie Ihre Betriebsausgaben geltend machen. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie betriebliche Kosten, die Sie im Dezember eines Jahres per Kreditkarte zahlen, auch bereits in Ihrer EÜR des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt, als Betriebsausgaben berücksichtigen. Steuerlich unerheblich ist dagegen der Zeitpunkt der Belastung auf Ihrem Bankkonto.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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