Geerbtes Mietobjekt: Kosten der Erbauseinandersetzung sind steuerlich abziehbar

Treten mehrere Personen die Erbschaft eines Verstorbenen an, so bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Da jeder Miterbe aber häufig eigene Wege mit dem geerbten Vermögen gehen will, wird die Gemeinschaft meist recht zeitnah durch die sogenannte Erbauseinandersetzung aufgelöst, bei der das geerbte Vermögen untereinander aufgeteilt wird. Die dabei anfallenden Kosten können nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerlich abgezogen werden.

Im Urteilsfall hatten Bruder und Schwester mehrere Grundstücke von ihren Eltern geerbt. Bei der Erbauseinandersetzung, bei der Kosten von rund 5.000 EUR entstanden waren (für Vertrag, Grundbucheintrag etc.), bekam die Schwester zwei Mietobjekte übertragen. Der BFH entschied, dass die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Schwester abgezogen werden dürfen, da sie dem Erwerb des Alleineigentums an den Vermietungsobjekten dienten. Die Aufwendungen durften jedoch nicht auf einen Schlag abgezogen werden, sondern mussten mit 2 % pro Jahr abgeschrieben werden, da sie nach Ansicht des BFH zu den Anschaffungsnebenkosten gehören. Die Richter gaben ferner zu bedenken, dass die Kosten nur insoweit abgeschrieben werden dürfen, wie sie auf das Gebäude entfallen. Soweit sie dem Grund und Boden zuzurechnen sind, dürfen sie nicht in die Abschreibung einfließen.

Hinweis: Die Finanzämter folgen derzeit noch einem Erlass des Bundesfinanzminsteriums aus dem Jahre 1993, nach dem Kosten im Zusammenhang mit unentgeltlichen Erwerben steuerlich in keiner Weise abgezogen werden dürfen. Es bleibt abzuwarten, ob das Ministerium anlässlich der BFH-Rechtsprechung einlenken und die Kosten künftig anerkennen wird. Betroffene sollten Erbauseinandersetzungskosten zunächst steuerlich geltend machen und dabei auf das BFH-Urteil verweisen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)