Vergessener Betriebsausgabenabzug: Umsatzsteuer wird aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit berücksichtigt

Ein Ingenieur (Einnahme-Überschuss-Rechner) aus Berlin hat vor Jahren einen folgeschweren Fehler begangen: Er hatte seine geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen in der Umsatzsteuererklärung zwar korrekt in Abzug gebracht, dabei aber vergessen, die Beträge auch in der Gewinnermittlung zur Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe zu verbuchen.

Hinweis: Einnahme-Überschuss-Rechner können die gezahlte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen sowie Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt (z.B. aus Voranmeldungen) in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abziehen. Die Beträge müssen in dem Jahr erfasst werden, in dem sie abfließen.

Das Finanzamt hatte beide Erklärungen zeitgleich bearbeitet, den Fehler in der Einkommensteuererklärung jedoch nicht bemerkt. Entsprechend setzte es zu hohe Gewinne aus selbständiger Arbeit an. Der Ingenieur bemerkte den Fehler erst, nachdem die Bescheide längst bestandskräftig waren, und beantragte deren Änderung. Da das Finanzamt eine Bescheidänderung wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnte, wandte er sich an den Bundesfinanzhof (BFH). Mit Erfolg: Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Bescheide aufgrund einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit (Änderungsvorschrift der Abgabenordnung) ändern muss. Denn nach Auffassung des Gerichts war die unterbliebene Übernahme der Umsatzsteuervorauszahlung in die Gewinnermittlung ein sogenanntes mechanisches Versehen des Ingenieurs, das zur Bescheidänderung berechtigte.

Hinweis: Der BFH konnte den vorliegenden Fall noch nicht abschließend entscheiden, da Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Beträge bestanden. Die Vorinstanz muss sich des Falles daher in einem zweiten Rechtsgang annehmen und dabei die Grundsätze des BFH beachten.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)