Der Verbrauch elektrischen Stroms unterliegt in Deutschland einer Stromsteuer von regulär 2,05 Cent pro Kilowattstunde; Unternehmen des produzierenden Gewerbes können jedoch Steuervergünstigungen nutzen. Ob diese Privilegien auch für Strommengen gelten, die an (selbst nicht begünstigte) Subunternehmer weitergereicht werden, hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall aus dem Jahr 2006 untersucht.
Hier hatte ein fleischverarbeitendes Unternehmen, das selbst steuerbegünstigten Strom beziehen durfte, einen Werkvertrag mit einem nicht begünstigten Subunternehmer abgeschlossen. Der Subunternehmer war in den betrieblichen Produktionsprozess eingebunden und übernahm die Zerlegung und Bearbeitung des Fleischs direkt auf dem Betriebsgelände. Er verbrauchte dabei den Strom, für den das auftraggebende Unternehmen zuvor die Vergünstigung erhalten hatte. Das Hauptzollamt ging von einer unberechtigten Weitergabe des begünstigten Stroms an den Subunternehmer aus und forderte das zuvor gewährte Steuerprivileg zurück.
Vom BFH erhielt das Amt grünes Licht: Das Gericht entschied, dass Strommengen nicht begünstigt sind, wenn sie auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens verbraucht werden, mit dem ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Das Gericht erklärte, dass das beauftragende Unternehmen den Strom in diesem Fall nicht für eigenbetriebliche Zwecke entnommen hat.
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(aus: Ausgabe 02/2014)
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