Straftat mit privater Bereicherung: Kein Abzug der Schadenersatzzahlung als Werbungskosten

In einem schon einige Jahre zurückliegenden Fall des Finanzgerichts Köln (FG) war der Kläger Vorstandsmitglied und Aktionär einer AG. Er war aufgrund falscher Bilanzen und einer darauf basierenden zu hohen Dividendenausschüttung vom Insolvenzverwalter der AG verklagt worden. Seine Schadenersatzzahlung wollte der Kläger daraufhin als Werbungskosten geltend machen und damit seine Einkünfte mindern.

Grundsätzlich wäre das sogar möglich gewesen, denn der Schaden und infolgedessen auch die Schadenersatzzahlung waren durch seine nichtselbständige Tätigkeit im Vorstand veranlasst. Und wenn Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit anfallen, liegen per definitionem Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) vor.

Doch - urteilte das FG - ganz so einfach ist das nicht:

  • Denn eine unrichtige Bilanz zu erstellen ist eine Straftat. Und in der Regel sind Schadenersatzzahlungen, die aus Straftaten herrühren, steuerlich nicht abzugsfähig. Straftaten werden nämlich der privaten Lebensführung zugeordnet.
  • Nur in Ausnahmefällen, wenn die Straftat unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist, kommt ein Abzug in Frage. Was auf den Fall des Vorstandsmitglieds durchaus zugetroffen hätte, wenn nicht noch eine weitere Einschränkung hinzukäme.
  • Zieht der Täter einen eigenen Nutzen aus der Straftat, wird die berufliche Veranlassung direkt wieder von der privaten Sphäre überlagert. Da das Vorstandsmitglied im Streitfall zugleich auch Aktionär war, wurde es durch die zu hohe Dividendenausschüttung mitbegünstigt. Daher wurde ihm der Abzug der Schadenersatzzahlung als Werbungskosten letztendlich versagt.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)