Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Prozess das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in Diensträumen erfolgen. Hierunter fallen nicht nur Diensträume des Gerichts, sondern auch andere Räume, die dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (z.B. ein Finanzamt).
Eine Übersendung der Akten an die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zur dortigen Einsichtnahme ist lediglich auf eng begrenzte Ausnahmefälle begrenzt, in denen gewichtige Gründe hierfür vorgetragen werden können. In der Praxis wird ein solches Ansinnen von den Gerichten in den allermeisten Fällen abgelehnt.
Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass der Ort der Akteneinsicht in aller Regel auch nicht durch einen Hinweis auf die Corona-Pandemielage in die Kanzleiräume „umgeleitet“ werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte eine Akteneinsicht in Diensträumen abgelehnt und mit den geltenden Kontaktbeschränkungen und seinen gesundheitlichen Vorbelastungen (Zugehörigkeit zur Risikogruppe) argumentiert. Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG), die Akten nicht an die Kanzleiräume zu übersenden, wurde vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG zu Recht auf das gerichtsinterne Hygienekonzept verwiesen hat. Demnach war unter anderem vorgesehen, dass die Akteneinsicht in einem separaten, regelmäßig gelüfteten Raum stattfindet.
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(aus: Ausgabe 03/2022)
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