In der EU gelten für alle Mitgliedstaaten einheitliche Rahmenbedingungen, was die Mehrwert- bzw. Umsatzbesteuerung anbelangt. Diesbezüglich sind die Steuersysteme der EU-Staaten aufeinander abgestimmt. Die Vereinheitlichung geht allerdings nicht so weit, dass eine Entscheidung der Steuerbehörde des einen Landes für das Finanzamt des anderen bindend wäre. Dies hat jedenfalls der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem Streitverfahren hatte ein Unternehmen steuerfreie Umsätze in Luxemburg erklärt, was das dortige Finanzamt auch akzeptiert hatte. Jedoch konnte dieses Vorgehen die deutschen Finanzbehörden nicht daran hindern, die Umsätze in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Durch die Steuerfreiheit in Luxemburg war die Gefahr einer Doppelbesteuerung ja ausgeschlossen.
Hinweis: Die Entscheidung wäre vermutlich anders ausgefallen, wenn die in Luxemburg erklärten Umsätze dort auch steuerpflichtig gewesen wären.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2013)
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