Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten zur Arbeit Werbungskosten abziehen oder sein Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen leisten kann.
Hinweis: Ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers seine erste Tätigkeitsstätte, können die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgesetzt werden. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, können die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abgezogen werden (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich dann noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze absetzen.
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, richtet sich seit 2014 primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitgeber ihn einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort die erste Tätigkeitsstätte. Ohne eine solche Zuordnung bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand des zeitlichen Umfangs der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers. Die erste Tätigkeitsstätte liegt dann dort, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Ein Polizist aus Niedersachsen ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, seine arbeitstäglichen Fahrten zur Polizeiinspektion in seiner Einkommensteuererklärung 2015 nach Reisekostengrundsätzen abzusetzen und Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen. Er war im Streifendienst tätig und hatte seine Polizeiinspektion arbeitstäglich aufgesucht, um dort seine Uniform anzuziehen, an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen, Schreibarbeiten zu erledigen und seinen Streifendienst anzutreten.
Die Bundesrichter urteilten, dass der Polizist am Ort der Polizeiinspektion seine erste Tätigkeitsstätte begründet hat, weil er ausweislich einer Arbeitgeberbescheinigung dieser dauerhaft dienstrechtlich zugeordnet war. Unerheblich war daher für den BFH, ob der Polizist in der Polizeiinspektion oder aber „auf der Straße“ (im Streifendienst) seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt hatte. Es genügte für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte in der Polizeiinspektion, dass der Polizist dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hatte. Im Ergebnis konnte er für die Fahrten dorthin also lediglich die Entfernungspauschale absetzen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2019)
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