Neuerdings vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) den Standpunkt, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, da sie – unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits – aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Der BFH argumentiert, dass der Bürger das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig übernimmt, sondern streitige Ansprüche regelmäßig nur auf gerichtlichem Weg durchsetzen bzw. abwehren kann. Er fordert für den Kostenabzug lediglich, dass sich der Bürger nicht mutwillig auf den Prozess eingelassen hat und der Rechtsstreit hinreichend erfolgversprechend war.


Hinweis: Die Finanzverwaltung erkennt die Kosten nur bei einer existenziellen Bedeutung des Zivilrechtsstreits an. Ab 2013 ist diese strenge Verwaltungsmeinung auch in das Einkommensteuergesetz eingegangen, so dass der gelockerten Rechtsprechung der Boden entzogen wurde.


In einem neueren Urteil hat der BFH jetzt ausdrücklich erklärt, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zu Zivilprozesskosten nicht auf Strafverteidigungskosten übertragen werden können. Im Urteilsfall war ein Mann rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Rechtsanwaltskosten von über 200.000 EUR wollte er als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Doch der BFH erklärte, dass Strafprozesskosten eines verurteilten Straftäters nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Es fehlt an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen, da der Straftäter die Kosten gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen hat.


Hinweis: Strafverteidigungskosten können jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar durch das berufliche Verhalten veranlasst wurde. Einen solchen Veranlassungszusammenhang konnte der BFH im Urteilsfall jedoch nicht erkennen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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