Die Rechtsfigur der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Als Erwerber eines Geschäfts treten Sie in vollem Umfang in die Rechtsposition des Verkäufers ein. Insbesondere bedeutet dies, dass Sie auch alle Vorsteuerberichtigungsobjekte mitübernehmen. Sind in dem veräußerten Unternehmen auch Grundstücke enthalten, besteht für die Vertragsparteien ein umsatzsteuerrechtliches Risiko, wenn die Finanzverwaltung später nicht von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehen sollte. In diesem Fall könnte es wegen der Grundstücksveräußerung dann zu einer umsatzsteuerlichen Belastung kommen.


Beispiel: Ein Unternehmer veräußert sein komplettes Unternehmen einschließlich eines Geschäftsgrundstücks. Eigentlich müsste der Unternehmer für alle Gegenstände (Maschinen, Inventar etc.) eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. In diesem Fall liegt jedoch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, so dass weder eine Rechnung erforderlich ist noch Umsatzsteuer anfällt.


Probleme treten dann auf, wenn nicht das gesamte Unternehmen veräußert wird, sondern nur selbständige Teile davon. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt in einem solchen Fall auch dann vor, wenn seperate, für sich lebensfähige Teile eines Unternehmens veräußert werden.


Beim Verkauf einer einzelnen vermieteten Immobilie wird regelmäßig eine Geschäftsveräußerung im Ganzen angenommen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer noch weitere Immobilien besitzt oder gar ein weiteres Unternehmen (Gewerbebetrieb) betreibt.


Zweifel, ob die Vereinfachungsregelung anwendbar ist, bleiben jedoch in der Praxis immer. In dem notariellen Kaufvertrag wird daher vorsorglich für den Fall, dass doch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, zur Umsatzsteuer optiert. Bislang war umstritten, ob die Option auf den Vertragsschluss zurückwirkt. Doch das Bundesfinanzministerium (BMF) geht davon aus, dass diese vorsorgliche Option zur Umsatzsteuer bereits mit dem Vertragsschluss wirksam wird.


Hinweis: Die aktuelle Klarstellung des BMF bringt für die Beteiligten den Vorteil, dass bei einer eventuell gescheiterten Geschäftsveräußerung keine Zinsen anfallen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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