Category Archives: Hausbesitzer

Unentgeltliches Erbbaurecht: Keine Anschaffung durch Erbbauzinsverpflichtung

Als privater Grundstücksbesitzer haben Sie sicher bereits gehört, dass der Veräußerungsgewinn bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig nicht versteuert wird, sofern zwischen Erwerb und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Unter den Grundstücksbegriff fallen auch grundstücksgleiche Rechte. Das Erbbaurecht ist zum Beispiel ein solches Recht. Nicht von diesem Begriff erfasst wird dagegen der Erbbauzins. Dieser ist vielmehr wie ein Mietaufwand zu verstehen, wie das Finanzgericht Köln (FG) kürzlich noch einmal klargestellt hat. Zwar wird der Erbbauzins in der Regel für die Nutzung des Erbbaurechts gezahlt, die Zinsen stellen aber keine Anschaffungskosten für dieses Recht dar. Und ohne Anschaffung auch keine Veräußerung und damit kein Veräußerungsgewinn – oder?

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Kosten des Mietobjekts: Welche Abzugsmöglichkeiten sich Vermietern bieten

In Zeiten niedriger Zinsen und unsicherer Kapitalmärkte sind Immobilien zu begehrten Anlageobjekten geworden. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte allerdings die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Objekts steuermindernd absetzen lassen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die geltenden Regeln zu dieser Frage kürzlich wie folgt zusammengestellt:

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Steuerfreies Familienheim: Ein zeitnaher Einzug des Erben muss nicht zwingend erfolgen

Ein selbstgenutztes Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Sie als Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. Das ist im Fall einer Erbauseinandersetzung mit anderen Erben gelegentlich schwierig. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass eine Steuerbefreiung für Sie nur dann greift, wenn die Erbauseinandersetzung mit Ihren Miterben innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) widersprach jetzt dieser Sichtweise. Die Steuerbefreiung sei auch einem Erben zuzusprechen, der die Immobilie erst ein Jahr nach dem Erbfall bezogen habe, während die Erbauseinandersetzung noch gelaufen sei. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls.

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